Mit 01.01.2020 tritt die neue Regelung der Kassensicherungsverordnung oder KassenSichV (Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr) in Kraft. Wer bis dahin nichts unternimmt, um den neuen Bestimmungen zu entsprechen, riskiert hohe Geldstrafen.
Dieser Artikel richtet sich daher an alle Unternehmen und Branchen mit bargeldintensivem Tagesgeschäft, die eine elektronische oder digitale Registrierkasse oder Ladenkasse zur Abwicklung des Bezahlvorganges verwenden. Von den Maßnahmen betroffen sind alle Kassen‑, Abrechnungs‑, Sicherungs- und Aufzeichnungssysteme.
Sie sind Friseur oder haben einen Blumenladen, Buchladen, Gastronomiebetrieb oder Ähnliches, in dem Sie eine Registrierkasse benutzen? Dann lesen Sie das Folgende aufmerksam durch. Es könnte Sie vor Problemen mit den Finanzbehörden und hohen Geldbußen von bis zu 25.000 EURO bewahren.
Wir beantworten alle wichtigen Fragen in Bezug zur KassenSichV, damit Sie am 01.01.2020 auf der sicheren Seite sind.
Mit 01.01.2020 ist es also soweit – die neue Regelung hinsichtlich der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) tritt in Deutschland in Kraft. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, gegen die Manipulation von Registrierkassen und Kassensystemen sowie Steuerhinterziehung vorzugehen.
Bereits seit 2017 ist eine ähnliche Verordnung, die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) in Österreich in Verwendung. Damals führte die Einführung der neuen Anforderungen an Kassensysteme bzw. Registrierkassen zu einem Aufschrei der österreichischen Geschäftsleute. Vorwiegend in der Gastronomie, bei Friseuren und ähnlichen Branchen mit Barumsätzen.
Wir möchten Ihnen einen Umstieg auf ein manipulationssicheres Kassensystem gemäß Kassenrichtlinien so einfach wie möglich gestalten. Daher informieren wir Sie schon jetzt über die notwendigen Schritte und Pflichten, die auf Sie zukommen, wenn Sie eine Registrierkasse in Verwendung haben.
Bereits im Jahr 2017 gab es in Österreich die Einführung der Registrierkassenpflicht mit ähnlich strengen Bestimmungen wie sie jetzt bei der KassenSichV in Deutschland vorgesehen sind. Diese Umstellung auf die neuen Regelungen haben wir für unsere Kunden in Österreich begleitet und erfolgreich umgesetzt.
Aufgrund der Erfahrung, die wir bei dabei machen konnten, wissen wir, wie viel Arbeit die Umsetzung bedeutet. Daher haben wir schon im Sommer 2019 begonnen uns intensiv vorzubereiten.
Wie für KingBill üblich, möchten wir die Umstellung für Sie und all unsere Kunden so einfach wie möglich gestalten. Deshalb werden wir rechtzeitig ein Update für Ihre Registrierkasse liefern und auch die TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) kann bei uns direkt bestellt werden.
Dazu sind wir laufend im Austausch mit unseren zertifizierten Partnern für die TSE. Somit müssen Sie sich keine Sorgen machen - wer eine KingBill Registrierkasse nutzt und schon vor dem 01.01.2020 im Einsatz hat, ist GoBD konform und für die Umstellung bereits vorbereitet.
Die verschärfte Regelung bezüglich Kassensystemen und Einzelaufzeichnungspflichten trifft alle Branchen und Unternehmen mit bargeldintensivem Tagesgeschäft, welche eine elektronische oder digitale Registrierkasse verwenden. Gastronomen sind davon gleich betroffen wie Friseure, Taxifahrer, Einzelhändler, etc.
Folgende (technische) Anforderungen müssen dabei ab 2020 für Kassen bzw. Ladenkassen erfüllt werden:
Ziel des Manipulationsschutzes ist es, dass beispielsweise eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Steuerhinterziehungen sollen somit verhindert werden. Der Leitspruch lautet: "Das sichtbare Durchstreichen ist erlaubt."
Ab 01.01.2020 müssen Registrierkassen bzw. Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung TSE versehen werden. Diese besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.
Das Sicherheitsmodul protokolliert alle Eingaben in das Kassensystem sowie nachträgliche Änderungen. Einzelaufzeichnungen müssen im Speichermedium für Nachschauen und Außenprüfungen gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gespeichert werden. Mithilfe der einheitlichen digitalen Schnittstelle soll es Finanzbehörden erleichtert werden, Zugriff auf die gespeicherten Daten zu erhalten.
Bereits 2017 wurden erste Verschärfungen des Gesetzes hinsichtlich Aufzeichnungspflichten und Meldepflichten durchgesetzt.
So ist es seit 01.01.2018 möglich, dass Kassensysteme unangemeldet von Finanzämtern hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung von Kassenaufzeichnungen überprüft werden können. Die sogenannte Kassennachschau. Neben elektronischen Kassenaufzeichnungs-Systemen werden alle Arten von Registrierkassen, auch offene Ladenkassen, überprüft.
Folgenden Fragen wird bei einer Kassennachschau nachgegangen:
Wie bereits erwähnt kann eine solche Überprüfung unangemeldet durch einen Prüfer erfolgen.
Werden Unstimmigkeiten festgestellt, kann eine Außenprüfung gemäß § 193 Abgabenordnung (AO) beantragt bzw. durchgeführt werden. Befinden sich die dafür benötigten Unterlagen nicht beim steuerpflichtigen Unternehmen, sondern z. B. beim Steuerberater, so wird die Überprüfung dort weitergeführt. Bei Verstößen können vom Finanzamt Geldbußen von bis zu EUR 25.000,00 verhängt werden. Es ist daher in jedem Fall ratsam, mit einem gesetzes- und finanzamtskonformen Kassensystem zu arbeiten.
Um sicher zu sein, dass Ihnen dies nicht widerfährt, haben wir Ihnen hierzu eine kostenlose Checkliste zum Download bereitgestellt
Gleich wie in Österreich wird es auch in Deutschland eine Übergangsfrist zur Umstellung der Kassensysteme auf die neuen Gesetzes-Vorgaben geben.
Voraussetzung für die Übergangsfrist ist:
Ab dem 01.01.2020 muss das jeweils zuständige Finanzamt innerhalb von einem Monat ab Nutzungsbeginn über die Verwendung eines elektronischen Kassensystems informiert werden. Betriebe, die derartiges Aufzeichnungssystem schon jetzt in Verwendung haben, haben für die Meldung bis 31.01.2020 Zeit.
Mit der Kassensicherungsverordnung - KassenSichV (Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr) werden die Anforderungen des § 146a der Abgabenordung(AO) präzisiert.
Es handelt sich daher um eine „Anleitung“ der Finanzverwaltung, die im Detail vorgibt, wie das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ gesetzeskonform umzusetzen ist.
Die Kassensicherungsverordnung regelt, wie das vom Bundesfinanzministerium verabschiedete Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen umgesetzt wird.
Die Kassensicherungsverordnung legt fest:
Ziel der Kassensicherungsverordnung ist, potenziellen Manipulation von Registrierkassen vorzubeugen. Diese Maßnahme gegen Manipulation der Grundaufzeichnungen wurde erforderlich, da ein Großteil der Kassenhersteller die eigenen Systeme bisher nicht ausreichend gegen die Löschung von Buchungen abgesichert hatte.
Von der KassenSichV sind alle Anbieter von Kassensystemen, Registrierkassen, Software- und Aufzeichnungssystemen betroffen, welche Geschäftsvorfälle und „andere Vorgänge“ aufzeichnen. Sie müssen ihre Produkte und Systeme für die neuen Regeln vorbereiten.
Betroffen sind auch alle Unternehmer, die mit diesen Kassen- und Aufzeichnungssystemen arbeiten. Sie müssen sicherstellen, dass die von ihnen eingesetzten Systeme bzw. Software mit der KassenSichV tatsächlich konform sind.
Laut Definition und Beispielen des BMF sind unter Geschäftsvorfällen folgende Vorfälle zu verstehen:
“Geschäftsvorfälle sind alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts den Gewinn bzw. Verlust oder die Vermögenszusammensetzung in einem Unternehmen dokumentieren oder beeinflussen bzw. verändern.”
Beispiele für Geschäftsvorfälle, die laut BMF bei elektronischen Aufzeichnungssystemen vorkommen können:
In der Kassensicherungsverordnung werden auch “andere Vorgänge” erwähnt. Darunter versteht man
Aufzeichnungsprozesse, die nicht durch einen Geschäftsvorfall, sondern durch andere Ereignisse bei der Nutzung des elektronischen Aufzeichnungssystems
ausgelöst werden, welche zur überprüfbaren Dokumentation der zutreffenden und vollständigen Erfassung von Geschäftsvorfällen notwendig sind.
Hier einige Beispiele:
Außerdem gibt es noch die „technischen Vorgänge“, welche ebenfalls von der Aufzeichnungspflicht betroffen sind. Ein Beispiel hierfür wäre das Setzen von Datum und Uhrzeit.
Von der Kassensicherungsverordnung betroffen sind alle elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung. Per Definition sind elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung alle elektronischen oder computergestützten (digitalen) Kassensysteme oder Registrierkassen.
Laut KassenSichV §1 Abs 1 Satz 2 sind die folgenden Aufzeichnungssysteme ausgenommen:
Erfüllt das verwendete elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung und die durch sie aufgezeichneten Daten nicht den gesetzlichen Anforderungen, muss der steuerpflichtige Unternehmer eventuell damit rechnen, dass das Finanzamt Steuern aufgrund eines geschätzten Gewinns festsetzt. Die Schätzung des Gewinns könnte hierbei höher ausfallen als der selbst ermittelte Gewinn und damit zu höheren Steuern führen.
Tatsächliche Verstöße gegen die Regelungen der Kassensicherungsverordnung können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zudem kann es zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen.
Mit dem Inkrafttreten der Kassensicherungsverordnung, Stichtag ist der 01.01.2020, müssen die Anforderungen von allen elektronischen Aufzeichnungssystemen und Kassensystemen erfüllt sein. Elektronische Kassensysteme müssen daher bis zum 31.12.2019 umgerüstet werden.
Es gibt jedoch eine Übergangsregelung für die ab 01.01.2017 vorgeschriebenen GoBD-Kassen. Die Übergangsfrist endet am 31.12.2022 und gilt für Kassen, welche nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, GoBD-konform, aber nicht aufrüstbar sind. Die seit 01.01.2017 gültigen GoBD gelten im Übrigen auch weiterhin.
Die TSE dient der Fiskalisierung. Im Zuge der Fiskalisierung müssen Registrierkassen ab 1. Januar 2020 mit einer technischen Sicherungseinrichtung (TSE)
ausgerüstet sein. Ziel ist es, die Systeme vor nachträglichen Manipulationen zu schützen. Das neue „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen
an digitalen Grundaufzeichnungen“ wurde bereits am 16.12.2016 verabschiedet. Es besagt Folgendes:
„Elektronische Registrierkassen müssen
ab dem 01.01.2020 mittels gesicherter Protokollierung der Buchungen gegen Manipulationen geschützt werden und mit einem zertifizierten Sicherheitsmodul
(Technische Sicherheitseinrichtung - TSE) ausgestattet werden.“
Eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) besteht aus drei Bestandteilen:
Entsprechende Zertifizierungen werden durch den jeweiligen Hersteller der elektronischen Kassen, bzw. der TSE vorgenommen.
Die genauen Anforderungen, Spezifikationen und technischen Details werden in der „Kassensicherungsverordnung“ (KassenSichV) geregelt. Der Bundesrat hat am 07.07.2017 der KassenSichV zugestimmt.
Das Wichtigste zuerst: Die Umrüstfrist für Kassensysteme wurde auf den 30. September 2020 verschoben. Der Grund: Engpässe bei der Markteinführung der erforderlichen Sicherheitssysteme. (Quelle: Gastgewerbemagazin)
Die Nachrüstpflicht bis zum 30. September gilt für alle elektronischen Registrierkassen und Kassensysteme. Besitzer von Kassen, für die es keine TSE-Nachrüstung gibt, aber GoBD konform sind, dürfen diese bis Ende 2022 weiter nutzen und müssen sie erst dann ersetzen.
Grundsätzlich gilt: Betriebe müssen elektronische Kassen bis zum 01.01.2020 mit einer manipulationssicheren, zertifizierten Sicherheitseinrichtung aufrüsten.
Kassen, die nicht nachrüstbar sind, müssen Sie bis zum 31. Dezember 2022 ersetzen.
Um die Aufrüstung mit einer technischen Sicherheitseinrichtung
zeitnah und termingerecht durchführen zu lassen, sollten Sie als Betreiber einer digitalen oder elektronischen Kasse mit ihrem Steuerberater sowie Kassenhändler
in Kontakt bleiben, um so früh wie möglich aktiv werden zu können, sobald die Technik für Ihr Kassensystem verfügbar ist.
Tipp: bestellen Sie die TSE bei Ihrem Kassenhersteller, da sich die Schnittstelle zum Programm unterscheiden kann.
Hier die Definition und Zielsetzung, wie sie auf der Webseite des BMF nachzulesen sind:
„Die DSFinV-K 2.0 ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung ("Z3-Zugriff") im Rahmen von Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen. Sie soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig von dem beim Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem sicherstellen. Das Unternehmen hat die Daten gemäß den Konventionen der DSFinV-K 2.0 auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.“
„Ziel der DSFinV-K 2.0 ist die Definition einer Struktur für Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen, für die ab dem 1. Januar 2020 die Nutzung der gesetzlich geforderten einheitlichen digitalen Schnittstelle (§ 146a AO) gilt. Durch die Standardisierung sollen folgende Ziele abgedeckt werden:
Hierfür liefert die DSFinV-K 2.0 eine fachliche und technische Beschreibung.“
Das Bundeszentralamt für Steuern stellt ein umfangreiches PDF zur DSFinV-K2.0 zum Download zur Verfügung.
Mit dem Inkrafttreten der Kassensicherungsverordnung gilt auch die sogenannte Belegausgabepflicht. Das bedeutet: Dem Kunden muss „in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall“ ein Beleg zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt allerdings nur bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme (beispielsweise Kassensysteme, iPad-Kassen, usw.). Für eine offene Ladenkasse besteht derzeit keine Belegausgabeverpflichtung.
Die Angaben auf einem Beleg müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
Ein Beleg muss mindestens enthalten:
Ab 2020 müssen alle elektronischen Kassensysteme, die in Betrieben verwendet werden, dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems erfolgen.
Die genaueren Bestimmungen finden sich in der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 Satz 2 AO wieder:
Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Folgende Daten mitzuteilen:
Damit Sie sich problemlos auf die bevorstehende Kassensicherungsverordnung vorbereiten können, haben wir ein paar Tipps für Sie zusammengestellt:
Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a (AO) des Finanzministeriums
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