Dürfen Privatpersonen Rechnungen erstellen?
Oder muss ich anschließend Steuer bezahlen?
Wer schon einmal etwas aus dem Büro privat verkaufen wollte und dies beispielsweise über die österreichische Secondhand Plattform Willhaben organisiert hat, wurde vielleicht schon einmal seitens des Käufers gefragt, ob es denn die Möglichkeit gäbe, eine Rechnung auszustellen. Aber dürfen Privatpersonen Rechnungen erstellen? Wie sieht es mit Ferialpraktika oder Sommerjobs aus, darf man z. B. auch als Student eine offizielle Rechnung erstellen?
Das vielleicht interessantere Thema ist sogar, macht es denn überhaupt strategisch Sinn als Privatperson eine Rechnung auszustellen? In diesem Artikel durchleuchten wir dieses Thema, um aufzuzeigen, was in Österreich erlaubt ist und worauf man eher achten sollte, wenn man als Privatperson eine Rechnung erstellt.
Bei in Österreich gemeldeten bzw. steuerpflichtigen Personen hat man pro Jahr einen Veranlagungsfreibetrag von aktuell 730 €. Das bedeutet, wenn man Geld geschenkt bekommt, man auf einem Flohmarkt etwas verkauft oder man in der Freizeit jemandem gegen ein Entgelt aushilft, dürfen diese Summen jährlich den Freibetrag von 730 € nicht überschreiten. Das bedeutet zusammengefasst, dass man sich, bis zur Freibetragsobergrenze steuerrechtlich keine Gedanken machen muss, sondern erst, sobald man diesen Betrag überschreitet. Bei Grundstücksverkäufen gibt es Sonderregelungen, welche anders zu behandeln sind. Diese werden nicht anhand des Veranlagungsfreibetrags bemessen.
Macht es somit für eine Privatperson Sinn, Rechnungen zu erstellen?
Da die Erstellung einer Honorarnote oder Rechnung Zeit in Anspruch nimmt, macht es natürlich nur wenig Sinn, diese zu erstellen. Wünscht es die Person, die eine Leistung oder ein Produkt von jemandem bezieht, kann man eine Rechnung erstellen. Dies ist jedoch keine Verpflichtung!
Wichtig ist nur, dass die Rechnung ohne MwSt. Schlüssel ausgestellt wird. Also eine brutto für netto Rechnung.
Müssen Privatpersonen, welche Rechnungen erstellen, anschließend Steuer bezahlen?
Wie im oben erwähnten Fall muss man, sofern man den Betrag von 730 € jährlich unterschreitet, keine Steuern bezahlen. Sobald man aber diese Jahressumme übersteigt, was in den meisten Fällen der Fall ist, wenn man z. B. einen Sommerjob oder Ähnliches annimmt, muss man diese Beträge veranlagen. Wenn man den Veranlagungsfreibetrag von 730 €/Jahr überschreitet, müssen diese Einkünfte in die Einkommenssteuererklärung aufgenommen werden. Der Freibetrag, der Ihnen jährlich zusteht, wird bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Das bedeutet, wenn man als Privatperson geschriebene Rechnungen in die Einkommenssteuererklärung hinterlegt, bitte die volle Summe angeben und nicht die Differenz zum Freibetrag.
Am besten erkundigen Sie sich bei einem Steuerberater oder direkt beim Finanzamt, um auf Nummer sicher zu gehen.
Wie ist eine Rechnung von Privatpersonen aufgebaut?
Hier eine Checkliste der wichtigsten Elemente einer privat ausgestellten Rechnung:
- Vor- und Zuname des Rechnungserstellers (Dienstleistende oder Verkäufer)
- Anschrift des Dienstleistenden oder Verkäufers
- Datum der Rechnungsausstellung
- Zeitpunkt der stattgefundenen Leistung oder Zeitpunkt des Verkaufs (bei einem Verkauf eines Objektes)
- Dauer, Stückzahl oder Menge der erhaltenen Leistung/Objekte
Zusätzlich ist es auch sehr wichtig, dass die Rechnungen folgenden Vermerk anführen: HINWEIS AUF PRIVATRECHNUNG. Hat man diese Rechnung nun mit seinem Namen, Ort und Datum unterzeichnet, hat man alles angeführt, was rechtlich anzuführen ist.
Bitte nicht vergessen, KEINE MwSt. anzuführen, auch wenn Sie darum gebeten werden.