Reverse Charge - Alles, was man über Rechnungen ins Ausland wissen sollte.

Alles, was man über Rechnungen ins Ausland wissen sollte

Das Reverse-Charge-Verfahren, alles was man über Rechnungen ins Ausland wissen sollte

Autor: Ing. Alexander Kollin

Welcher Unternehmer kennt es nicht? Die aktuelle Umsatzsteuervoranmeldung wurde für den Steuerberater vorbereitet, aber es wurde auf die Reverse-Charge-Liste vergessen. Eine nicht ganz unwesentliche Sache, auf die jedoch sehr oft vergessen wird. Aber was ist eigentlich dieses Reverse-Charge-Verfahren nach dem UstG und was sollte man besonders bei Rechnungen beachten, welche an einen ausländischen Unternehmer als Rechnungsträger gehen?

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren für Unternehmer?

Reverse Charge bedeutet nach dem UstG „Umkehrung der Steuerschuldnerschaft“ und ist eine spezielle Regelung für Unternehmer aus dem internationalen Steuer- bzw. Umsatzsteuerrecht. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das, dass bei diesem Verfahren nicht, wie sonst auch, der leistende Unternehmer für die Umsatzsteuer aufkommen muss, sondern der Leistungsempfänger. Durch die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach dem UstG wird das Steuerverfahren sowohl für den Fiskus als auch für das leistende Unternehmen vereinfacht. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft dient außerdem der Bekämpfung von Steuerbetrug im Bereich der Umsatzsteuer. Dies gilt auch für den nichtunternehmerischen Bereich, sofern der Leistungsempfänger eine juristische Person ist.

Die Umsatzsteuer für Unternehmer nach dem UStG
Grundsätzlich ist nach dem UstG die Umsatzsteuer vom Leistungserbringer an das Finanzamt abzuführen. Im Falle des Reverse-Charge-Verfahrens allerdings ist der Leistungsempfänger zur Abfuhr der Umsatzsteuer an das Finanzamt verpflichtet, wenn dieser Leistungsempfänger wie auch der Leistungserbringer selbst ein Unternehmen ist. Der Leistungsempfänger erhält eine Rechnung mit dem Nettobetrag. Für den Vorsteuerabzug gilt: Im Falle einer Vorsteuerberechtigung kann die Umsatzsteuer natürlich auch hier als Vorsteuer abgezogen werden.

Was sollte man bei der Rechnung beachten?

Auf der Rechnung sollte im Idealfall der Vermerk „Reverse-Charge“ angeführt sein, was dem Finanzamt bzw. dem Steuerberater signalisiert, dass es sich um eine Rechnung aus dem Ausland oder in das Ausland handelt.

Es empfiehlt sich außerdem, für jedes Geschäftsjahr eine Reverse-Charge-Liste, bzw. einen Ausdruck davon, in die Buchhaltung zu legen. Auf dieser Liste kann man als Unternehmer, Buchhalter oder Steuerberater wie auch als ausführend prüfender Finanzbeamter- auf einen Blick entnehmen, welche Rechnungen in die Reverse-Charge-Regelung nach dem UstG fallen und welche lediglich inländische Rechnungen sind.

Gesetzliche Regelung des Reverse-Charge-Verfahrens nach UStG

Geregelt wird das Reverse-Charge-Verfahren im Umsatzsteuergesetz (UstG). In Deutschland ist die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft von der Steuerschuld durch den Leistungsempfänger in §13b UstG (Umsatzsteuergesetz: Leistungsempfänger als Steuerschuldner) geregelt, in Österreich in §3a UstG 1994 (Umsatzsteuergesetz 1994: Sonstige Leistung).

Wie wirkt sich das Reverse-Charge-Verfahren in der Buchhaltung aus?

Egal, ob man die Buchhaltung selbst für das Finanzamt vorbereitet, man eine eigene Abteilung für die Buchhaltung im Haus hat, oder diese Leistung an einen externen Steuerberater bzw. Buchhalter auslagert, ist immer darauf zu achten, dass bei der Umsatzsteuervoranmeldung eine wie oben erwähnte Liste vorbereitet wird, aus der man entnehmen kann, welche Reverse-Charge-Rechnung an welchen Leistungsempfänger ging.

Je nach Handhabung kann diese Microsoft Excel Liste beispielsweise so aufgebaut sein:
Rechnungsnummer 2016-001 / Empfängerland: Deutschland / UID Nummer: DE999999999

Gibt es bei nach dem Reverse-Charge-Verfahren verbuchten Rechnungen einen Gewinner und einen Verlierer?

Nein, den gibt es definitiv nicht. Bei Rechnungen, welche an einen oder mehrere Leistungsempfänger ins Ausland gehen, gibt es weder seitens des Leistungserbringers, der die Rechnung legt, noch seitens des Leistungsempfängers, der die Rechnung empfängt, einen Gewinner oder Verlierer. Der Leistungserbringer muss durch das Reverse-Charge-Verfahren den Vorgang nicht extra beim Finanzamt deklarieren, was also für den Leistungserbringer einen Vorteil bringt. Die Steuerlast jedoch bleibt dieselbe, weswegen es wirtschaftlich gesehen keinen Verlierer gibt.

Warum gibt es dann die Reverse-Charge-Regelung bei Rechnungen?

Der große Vorteil bzw. der Grund, weshalb das Steuerrecht diese Regelung vorsieht, ist ganz einfach erklärt. Durch das Reverse-Charge-Verfahren muss das Finanzamt nicht bangen, ob es die Umsatzsteuer des Empfängers der Ware (Werklieferungen) oder der Dienstleistung auch wirklich abgeführt bekommt, da diese bereits in der Vorsteuer des leistenden bzw. ausführenden Rechnungslegers verbucht wurde. Wie bereits erwähnt, gibt es für beide Seiten, egal, ob Rechnungsleger oder Rechnungsempfänger, keinerlei Vor- oder Nachteile. Der Einzige, der von diesem Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft der Umsatzsteuer nach dem UstG wirtschaftlich profitiert, ist das Finanzamt, sonst niemand, wobei natürlich Einnahmen im Staatshaushalt und Bekämpfung von Steuerbetrug mittelfristig für die Bürger von Vorteil sind.

Hier das Reverse-Charge-Verfahren bei einer Rechnung eines Druckers um 1.000 €

Bei einem Verkauf eines Druckers, von einem in Österreich tätigen Unternehmen, welches an ein weiteres umsatzsteuerpflichtiges und in Österreich angesiedeltes Unternehmen verkauft, ist die Rechnung ganz simpel. Der Drucker kostet den Käufer 1.000 € netto und 1.200 € brutto. Wäre der Käufer des Druckers aber beispielsweise ein in Deutschland steuerpflichtiges Unternehmen, ist die Rechnung anders. Dem Unternehmen, welches im Ausland steuerpflichtig ist, kostet das Gerät aus Österreich „nur“ 1.000 € (Reverse Charge) ohne Umsatzsteuer nach dem UStG. Das bedeutet aber trotzdem, dass der Empfänger des Druckers die 200 € an das Finanzamt abzuführen hat.

Stellen Sie als Leistungserbringer nach dem UStG Reverse-Charge-pflichtige Rechnungen ins Ausland aus? Sprechen Sie am besten mit Ihrem örtlichen Steuerberater und klären Sie ab, worauf in Ihrem Fall speziell zu achten ist!