Registrierkassenpflicht für mobile Berufe wie Friseur, Massage, und Trainer?

Registrierkassenpflicht für mobile Berufe wie Friseur, Massage und Trainer?

Autor: Sebastian Prohaska
Titelbild: Registrierkassenpflicht für mobile Berufe wie Friseur, Massage und Trainer?


Benötige ich als mobiler Frisör auch eine Registrierkasse? Wie sieht es aus, wenn man Trainer, Masseur oder Notfall Installateur ist? Neben seinem nicht schon ganz unerheblichen Werkzeug was man aus beruflichen Gründen mitzuführen hat, noch eine Registrierkasse mit sich zu führen kann sehr schwierig werden. Wie geht man aber nun damit um? Gibt es hier vielleicht Sonderregelungen?


Muss ich als mobiler Dienstleister eine Registrierkasse mitführen?

Um die Katze aus dem Sack zu lassen: JA aber es gibt glücklicherweise eine Sonderregelung.
Auch wenn der Gesetzgeber seit dem 01.01.2016 die Registrierkassenpflicht vorsieht und das vielen Unternehmern vor den Kopf stoßen, gibt es hier fairerweise neben der Förderung eine Sonderregelung. Diese vom Finanzministerium beschlossene Sonderregelung nennt sich "Sonderfall – mobile Gruppen". Doch wie bzw. was sieht die Sonderregelung – mobile Gruppen vor?

Ist man ein mobiler Dienstleister und fällt man in die oben erwähnte Kassenpflicht, ist man zwar Registrierkassenpflichtig, muss aber die Registrierkasse nicht mit sich führen. Dies gilt nur unter folgenden Bedingungen. Das bedeutet wenn man als mobiler Wirtschaftstreibender unterwegs ist reicht es in der "Sonderregelung – mobile Gruppe" (die Erleichterung laut Barumsatzverordnung) vollkommen aus, wenn man vor Ort einen Papierbeleg (Paragon) ausfüllt, dem Kunden gibt und den Durchschlag wieder mitnimmt in die Betriebsstätte. Dort muss dieser Durchschlag anschließend verbucht und dokumentiert werden.



Registrierkassen, Sonderfall mobile Gruppen?

Welche Gruppen fallen nun genau in den Sonderfall "mobile Gruppen“?

  • Personen bzw. Firmen, die eine Leistung außerhalb der Betriebsstätte leisten
  • Personen bzw. Firmen, die der Registrierkassenpflicht unterliegen

Was ist zu tun wenn man in diese Gruppe fällt?

  • Man muss vor Ort einen Beleg ausstellen und die Durchschrift mit in die Betriebsstätte bringen
  • Ist man wieder in der Betriebsstätte angekommen, hat man die Pflicht diesen ausgestellten Durchschlag nun zu verbuchen und zu dokumentieren.

Diese Regelung gilt AUCH für Personen oder Firmen welche nur gelegentlich im Außen Einsatz unterwegs sind, wie beispielsweise der Schlosser Betrieb mit der Zusatzleistung mobiler Aufsperrdienst oder der Installateur Betrieb mit einem Not- bzw. Nachtdienst.


Das Fazit und die Zusammenfassung für die Sonderregelung "mobile Gruppen"

Fällt die Person oder Firma in die genannte Kassen Pflicht genießt diese folgende Erleichterung. Prinzipiell bestehen die Einzelaufzeichnungsverpflichtung und die Belegerteilungsverpflichtung. Aber dieses benötigt man erst sobald man wieder in der Betriebsstätte zurückgekehrt ist.

Eine Regelung die somit zumindest einigen Unternehmen etwas entgegenkommt um den Alltag nicht vollkommen auf den Kopf zu stellen.

Vergessen sollte man auch nicht, dass die Registrierkassenpflicht nicht zutrifft, sofern man der Kalte-Hände-Regelung (Umsätze im freien) unterliegt. Die kalte Hände Regelung trifft zu, sobald man seine Umsätze im freien generiert wie zb. dem typischen Christbaum Verkäufer, der Eisverkäufer, der Christkind´l-Markt Verkäufer oder der Maroni Verkäufer. Die einzige Regel die es hier gibt ist, dass der Jahresumsatz nicht die 30.000€ Marke überschreiten darf.

Sind Sie mobiler Dienstleister und fallen in die "Sonderregelung – mobile Gruppe"?
Verraten Sie uns doch in welcher Branche Sie tätig sind und wie Sie mit der aktuellen Situation umgehen? Wir freuen uns schon auf ihre Meinung.