Brutto oder Netto, bei Angeboten?

Brutto oder Netto, bei Angeboten?

Autor: Ing. Alexander Kollin
Titelbild: Brutto oder Netto, bei Angeboten?

Diese Frage stellt sich immer und immer wieder. Sollen Angebote in brutto oder netto erstellt werden? Durchsucht man diverse Foren und Beiträge der WKO, kommt man immer wieder zu der Erkenntnis, dass Angebote immer in brutto (also inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) erstellt werden sollen. Wann muss man jedoch Angebote in brutto erstellen und wann kann man diese in netto (also exkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) erstellen?

Wichtig ist auch, dass sich diese Tipps und Spielregeln nur an gewerblich tätige Unternehmen und Organisationen richten. Bei Privatpersonen gelten hier andere Regelungen.

Wann darf man bei Angeboten den Preis in netto anführen?

Es gibt bei Angeboten eine gesetzliche Regelung, an die man sich in der Regel immer halten sollte. Bei Angeboten, wie Aktionen oder Preisübersichten, sind die Preise immer in brutto anzugeben. Sofern die Preise in netto angeführt sind, ist es verpflichtend, zumindest einen Stern, wie im Beispiel 99,95 €*, zu verwenden. In der Fußzeile der Webseite, der Druckmedien, wie Flyer oder Plakaten, muss dann ein gesetzlicher Vermerk sichtbar sein, wo ersichtlich ist, dass die angeführten Preise in netto, exkl. der gesetzlichen MwSt. sind. Bei personalisierten Angeboten, welche man von Gewerbetreibenden persönlich geschickt bekommt, ist bei Privatpersonen die Summe in brutto sogar verpflichtend. Ist dieses Angebot in netto angeführt, kann es im Streitfall zugunsten der Privatperson entschieden werden.

Das bedeutet vereinfacht ausgedrückt, wenn man einer Privatperson ein Angebot erstellt, MUSS dieses in brutto ersichtlich sein. Wenn es sich offensichtlich um ein Angebot für einen Gewerbetreibenden handelt, kann der Preis in netto angeführt sein. Aber ACHTUNG, auch hier muss, spätestens in der Fußzeile, ein Vermerk ersichtlich sein, dass der Betrag in netto, exkl. der gesetzlichen MwSt. angeführt ist.

Sollte man ein Angebot in Brutto oder Netto verfassen?

Neben der gewerblichen Gesetzgebung sollte man immer im Sinne des Kunden agieren. Das bedeutet, um Missverständnisse zu vermeiden, macht es in den meisten Fällen Sinn die Angebote gleich in brutto, also inkl. gesetzlicher MwSt. zu verfassen. Durch diese Maßnahme erspart man sich im Alltag gegebenenfalls, je nach Branche, Erklärungsbedarf und Stoff für Diskussionen. Zeit und Aufwand, welche man sich dadurch, gesetzlich bereits geklärt und definiert, ersparen könnte. Ganz klar wirken größere Summen in netto immer attraktiver als in brutto. Auf der moralischen und gesetzlich sicheren Seite ist man jedoch immer, wenn die Summe inkl. MwSt. ist.

Muss ich als Privatperson eine Rechnung in Brutto oder Netto erstellen?

Befindet man sich bereits in der Phase der Rechnungslegung, gilt bei Privatpersonen Folgendes zu beachten. Erstellt eine Privatperson an eine gewerbetreibende Firma oder Organisation ein Angebot oder eine Rechnung, ist diese IMMER in netto (also exkl. MwSt.) zu verbuchen.

Auch wenn man darum gebeten wird, die Rechnung inkl. Mehrwertsteuer anzuführen, sollte man dies als Privatperson nicht machen. Wenn man dies trotzdem macht, muss diese Rechnung beim Finanzamt verbucht werden und man muss als Privatperson dafür gesondert die Steuer bezahlen.

Also bei Rechnungen von Privatpersonen an Firmen immer exkl. und bei Firmen an Privatpersonen immer inkl. MwSt.